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PK-Rente: Geschiedene Frau guckt in die Röhre! Drucken E-Mail Vorlesen
Autor: Roberto Binswanger / bpo   
Samstag, 21. November 2009

PensionskasseDie geschiedene 63-jährige Elisabeth M. erhielt monatliche Alimente von ihrem Ex-Mann in der Höhe von 4300 Franken. Als er vor einigen Monaten starb, sollte sie eine Pensionskassen-Rente von gerade mal 500 Franken pro Monat erhalten. Weshalb nur so wenig?


 

Elisabeth M. ist seit 1999 geschieden. Im Scheidungsurteil wurden die Alimente festgelegt: 4300 Franken pro Monat. Später erhielt sie noch eine IV-Vollrente. Die Alimente wären noch bis Oktober 2010, also bis zum  Eintritt von Elisabeth M. ins Rentenalter, gelaufen.

 

Im April dieses Jahres verstarb ihr geschiedener Ehemann, ab Mai gabs keine Alimente mehr. Monate später meldete sich die Pensionskasse ihres Ex-Mannes und verlangte Unterlagen von ihr: das Scheidungsurteil und den IV-Rentenentscheid.

 

Nur wenige Wochen nach der Zustellung der Unterlagen erhielt Elisabeth M. wieder Post von der PK: Sie könne wählen zwischen einer monatlichen Rente von rund 500 Franken oder dem Kapitalbezug (9'000 Franken). Wäre ihr Ex-Gatte nicht gestorben, hätte sie von April 2009 bis Oktober 2010 total Alimente von 77'400 Franken bezogen. Jetzt wollte man sie mit 9'000 Franken abspeisen - Elisabeth M. war total schockiert.

 

PensionskasseKeine Auskunft  bei Pensionskasse   

 

Wie man denn auf diese Zahlen komme, ob es ein Reglement oder sonst welche Unterlagen für die Berechnung dieser Rente gäbe, wollte Elisabeth M. von der PK wissen. Das sei einfach der Betrag, den sie zugute habe, beschied ihr die Sachbearbeiterin, welche auch den kurz gefassten Brief mit dem Rentenbescheid unterzeichnet hatte. Elisabeth wandte sich in der Folge an Seniorweb.

 

Klare Ansprüche - klare Berechnungsgrundlagen

 

Eine Überprüfung ergab: Weil die Ehe von Elisabeth M. mehr als 10 Jahre gedauert hatte und im damaligen Scheidungsurteil Alimente bis zum Eintritt ins Rentenalter zugesprochen worden waren, ist sie bezüglich Ansprüchen gegenüber der PK ihres Ex-Mannes in der gleichen  Stellung wie dessen Witwe (d.h. dessen neue Ehegattin). Und ausserdem: Sie, also Elisabeth M., hat Anspruch auf 60 % der Altersrente, die der verstorbene Ex-Mann zuletzt bezog. Und schliesslich: Keinen Einfluss auf die Berechnung der PK-Rente hat die zugesprochene IV-Rente. Alles Auskünfte, welche im Grunde genommen die PK direkt Elisabeth M. hätte erteilen müssen.

 

Kleine Altersrente für Ex-Ehemann

 

Weshalb aber eine so geringe Rente von nur 500 Franken monatlich oder 6'000 jährlich? Da ist die Antwort einfach: Der verstorbene Ex-Gatte bezog eine Jahres-Altersrente von 10'000 Franken, 60 % davon sind 6000 Franken, das ergibt eine Monatsrente von 500 Franken für Elisabeth M. (sog. Ehegattenrente). Nächster Punkt: Der Ex-Mann von Elisabeth M. lebte in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen, hatte ein hohes Einkommen, demgemäss hätte eigentlich die Altersrente der Pensionskasse wesentlich höher liegen müssen.

 

PensionskasseEigene Firma

 

Auch hier gibt es eine sehr plausible Erklärung, und auch hier hätte eigentlich die Pensionskasse Elisabeth M. aufklären müssen. Der Ex-Gatte war Unternehmer und hatte eine eigene Firma, und zwar in der Rechtsform der Aktiengesellschaft. Und da bezog er offensichtlich nur einen sehr kleinen Lohn - auf diesem Lohn bezahlte er AHV-Beiträge und Beiträge an die 2. Säule -, den Grossteil der Einkünfte bezog er aller Wahrscheinlichkeit nach in Form von Gewinnbeteiligungen. Das sind bei einer AG die Dividenden. Diese musste der Ex-Gatte wohl besteuern, aber es fielen keine Abgaben (Beiträge) an AHV und Pensionskasse (2. Säule) an. Konsequenz: Der Ex-Mann bezog nur eine kleine Altersrente, weil auch nur ein kleines Alterskapital angespart wurde. Das war wahrscheinlich kein Nachteil für die Witwe (und neue Ehefrau) des Verstorbenen, denn sie hat erbrechtliche Ansprüche. Hingegen ein grosser Nachteil für die geschiedene Elisabeth M. (ohne erbrechtliche Ansprüche), die sich, wie bereits erwähnt, mit 9000 Franken Rente statt mit 77'400 Franken Alimenten begnügen muss. Glück für Elisabeth M., dass ihr Ex-Mann nicht schon früher gestorben oder nicht irgendwann in einem frühen Zeitpunkt invalid geworden ist. Denn dann hätte sie schon viel früher in die Röhre geguckt.

 

Umgehung von AHV und BVG legal

 

Dass Unternehmer sich nur einen kleinen Lohn ausbezahlen lassen und ihr Einkommen in Form von entsprechend höheren Dividenden beziehen, ist absolut legal. Aber der 1. und 2. Säule entgehen dadurch grosse Beträge, und geprellt sind natürlich, wie der Fall von Elisabeth M. drastisch zeigt, auch geschiedene Ehefrauen.


Buch-Tipp


Beim Beobachter-Buchverlag ist soeben der PK-Ratgeber in einer aktualisierten und erweiterten Auflage erschienen:

Buch PensionskassePensionskasse
Vorsorge, Finanzierung, Sicherheit, Leistung
Ueli Kieser, Jürg Senn
Beobachter-Buchverlag
2. aktualisierte und erweiterte Auflage 2009
240 Seiten, Fr. 38.-
ISBN 978 3 85569 425 9 

 

 

 

Bilder:

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  Kommentare (1)
RSS Kommentare
 1 Steueroptimierung und Gewinnmaximierung
Geschrieben von: Georg Borer website, am 22.11.2009 15:41
Wirtschaftsfachleute werden geschult, wie man Steuern optimiert und Gewinn maximiert. Wenn ein GGeschäftsführer das selbst nicht gelernt hat, kann er sich bei Banken oder Treuhandfirmen beraten lassen. Das ist alles legal und entspricht der gängigen Praxis. Wer dafür bezahlt, ist ein anderes Thema.

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