Fragen, Erlebnisse und Erfahrungen im Ausland.
>>> Beachten Sie bitte die Netiquette!
Hallo
als Rentner sehne ich mich, nicht zuletzt aus gesundheitlichen Gründen, im Winter immer öfter nach Langzeiturlaub in wärmeren Gefilden. Ich bin Bezüger von EL, und mich beschäftigen nun folgende
Fragen;
Wird meine EL gekürzt oder gar gestrichen, wenn ich beispielsweise während 5 - 6 Monaten im Winter die schweizerische Kälte gegen asiatische Wärme tauschen will ?
Was passiert mit den EL, wenn ich in der Schweiz angemeldet bleibe, also nur in Langzeiturlaub fahre resp. fliege, und meinen Wohnsitz in der Schweiz behalte ?
Habe ich weiterhin ( durchgehend ) Anspruch auf EL und Übernahme der KK-Prämien durch den Kanton ?
Besten Dank für kompetente Antworten.
SAM
Answers
Kompetente Auskunftsstellen
Guten Morgen SAM
Die EL sind kantonal geregelt. Deine Fragen können dir von den folgenden Auskunftsstellen kompetent beantwortet werden:
http://www.ahv-iv.info/andere/00150/00151/index.html?lang=de
Melde dich am besten zu einer persönlichen Beratung an.
Hannes Kohler, SW-Red. Vorsorge/Recht
soweit ich weiss, werden EL
soweit ich weiss, werden EL bezahlt, solange man nicht mehr als 3 Monaten jährlich auuserhalb der Schweiz verbringt. Die Behörden können unmöglich die Lebensbedürfnisse, sowie sie in der Schweiz berechnet werden, für Leute die im Ausland leben ausrechnen
Kompetente Auskunft
Hallo,
ich habe mich bei der SVA SG ( Sozialversicherungs Anstalt St. Gallen ) erkundigt, und folgende Antwort erhalten:
Wenn Sie sich mehr als drei Monate (92 Tage) pro Jahr im Ausland aufhalten, wird die EL ab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt. Die EL wird ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in dem Sie in die Schweiz zurückkehren (siehe WEL RZ 2330.01).
Wenn Sie sich jedoch im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als sechs Monate (183 Tage) im Ausland aufhalten, entfällt der EL-Anspruch für das gesamte Kalenderjahr. Bei mehreren Auslandaufenthalten im selben Kalenderjahr werden die Auslandaufenthalte tageweise addiert (siehe WEL RZ 2330.02).
Alles klar ?
Für mich nicht, deshalb habe ich weitere Fragen an die SVA SG ( Rechtsdienst ) gesandt,und werde die Antworten zu gegebener Zeit wieder hier veröffentlichen.
Bis bald,
SAM
siehe ARENA...
..."Bedingungsloses Grundeinkommen": eine klare Situation, würde das "Bedingungslose Grundeinkommen" bereits in Kraft sein und CH-Bürgerinnen und CH-Bürgern im AHV-Alter mit EL hätten weniger Sorgen...
So erinnen mich diese Umstände fast an die Verhältnisse vor dem Mauerfall. Der Gesetzgeber mit seinen Funktionären und "Soldaten" behindern die Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit ihrer EL-Bezügerinnen und -Bezüger. (bitte das fettgeschriebene "fast" sowie "Soldaten" in Anführungs-/Schluss-Zeichen beachten, denn es gibt da schon noch bedeutende Unterschiede).
Der Anspruch auf EL (Ergänzungs-Leistungen zur AHV) ist im vorliegenden Fall offensichtlich und unbestritten. Aber er (Winterurlaub) darf sich nur beschränkt dort aufhalten, wo er zeitweise in frei gewählter Länge gerne möchte. Das Geld wird lieber zusätzlich ausgegeben für Verwaltung, Kontrolle und Ueberwachung.
Noch Fragen?
Gruess, Rolf
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Unklar
Hallo,
ich habe mich bei der SVA SG ( Sozialversicherungs Anstalt St. Gallen ) erkundigt, und folgende Antwort erhalten:
Wenn Sie sich mehr als drei Monate (92 Tage) pro Jahr im Ausland aufhalten, wird die EL ab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt. Die EL wird ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in dem Sie in die Schweiz zurückkehren (siehe WEL RZ 2330.01).
Wenn Sie sich jedoch im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als sechs Monate (183 Tage) im Ausland aufhalten, entfällt der EL-Anspruch für das gesamte Kalenderjahr. Bei mehreren Auslandaufenthalten im selben Kalenderjahr werden die Auslandaufenthalte tageweise addiert (siehe WEL RZ 2330.02).
Alles klar ?
Für mich nicht, deshalb habe ich weitere Fragen an die SVA SG ( Rechtsdienst ) gesandt,und werde die Antworten zu gegebener Zeit wieder hier veröffentlichen.
Bis bald,
SAM
Wie weiss denn die SVA SG, wie lange und wo ich mich gerade aufhalte? Wer kontrolliert? Der Kosovare, Asylant in der Schweiz, und der später jahrelang wieder im Kosovo wohnte und dort als Politiker aktiv war, kriegte während seiner Abwesenheit mehr als 400´000 CHF von der Sozialhilfe ausbezahlt.....
Die Geschichte geht weiter ... Fragen häufen sich !
Hallo,
am 07.03.2012 habe ich geschrieben, dass ich mich in dieser Angelegenheit ( EL ) weiter erkundigen werde. Das habe ich gemacht.
Nachdem ich eine erste Auskunft von Frau Fäh, Sachbearbeiterin EL, erhalten habe welche für mich Fragen offen liess, ( Siehe mein Bericht vom 07.03.12 ) habe ich folgende Fragen an die SVA SG eingereicht,
Zitat
Betreff: Anfrage an SVA
Sehr geehrter Herr Casaulta, ( Leiter Recht und Regress )
Nachfolgend Fragen, betr. EL und Auswanderung.
Fallbeispiel 1
Zwei AHV-Rentner, ( A und B ) EL-Bezüger, ( Fr. 1500.- pro Mt ). entschliessen sich auszuwandern.
Rentner A verlässt die Schweiz am 25.Juni.
Rentner B verlässt die Schweiz am 05. Juli.
Bedeutet dies nun,
Rentner A muss die für Jan. - Jun. bezogenen EL zurückzahlen, ( 6 x Fr. 1'500.- = Fr. 9'000.- ) weil er mehr als 183 Tg im Ausland weilt ?
Rentner B, der 10 Tage später auswandert, muss die Fr. 9'000.- nicht zurückbezahlen, sondern erhält noch EL Fr. 1'500.- für den Monat Juli !
Differenz somit Fr. 10'500.- !!!
Rechtsungleichheit ??? Verhältnismässigkeit ???
Fallbeispiel 2
Rentner C, ( ebenfalls EL-Bezüger wie A und B ) möchte bereits am 25. April auswandern. EL-Rückzahlung würde fällig. Da er ( C ) kein Geld hat, die EL zurückzuzahlen, muss er 3 Monate länger in der Schweiz bleiben. Das hat zur Flolge, dass die SVA SG 3 Monate länger EL bezahlen müssen ! ( Fr. 4'500.- )
Beide sind gestraft, Rentner und Kasse !!!
Macht dies Sinn ??
Wie werden solche Fälle behandelt ?
Frage 3
Warum können EL bis zu einem halben Jahr überhaupt zurückgefordert werden, obwohl der "Auswanderer" doch in der Schweiz ( bevor er auswanderte ) die gleichen Kosten hatte, ( z.B. Miete und KK ) wie einer der nicht auswandert ?
Warum wird ein Auswanderer ( rückwirkend ) bestraft ?
Wo bleibt da die Rechtsgleichheit ?
Gibt es dazu Gerichtsurteile ?
Besten Dank für Ihre baldige Auskunft.
Mit freundlichen Grüssen
Zitatende
Am 08.03.2012, habe ich von Frau Niedermann, Sachbearbeiterin EL, SVA SG folgende Antwort erhalten
Zitat:
Guten Tag Herr ...
Sie hatten uns bei Ihrem Besuch gebeten, die Texte anzufügen, die besagen, dass es sich bei der Anrechnung der Tage im Ausland um das Kalenderjahr handelt. Unten angefügt die Texte aus der Wegleitung über die Ergänungsleistungen zur AHV und IV (WEL)
Die AHV-Rente kann bei einer Rückforderung oder Betreibung bis zum Betrag des betreibungsrechtlichen Existenzminimums verrechnet werden. Wie hoch diese Quote ist, wird zum entsprechenden Zeitpunkt geprüft und daher kann jetzt keine betragliche Auskunkft gegeben werden.
2.3.3 Einstellung der EL bei Auslandaufenthalten ohne triftigen oder zwingenden Grund
2330.01 Wenn sich eine Person – auch über den Jahreswechsel – mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält, wird die EL ab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt. Die EL wird ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in dem die betreffende Person in die Schweiz zurückkehrt. Vorbehalten sind die Fälle nach Rz 2310.02. Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt (vgl. die Beispiele in den Anhängen 3.1–3.3).
2330.02 Wenn sich eine Person im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als sechs Monate (183 Tage) im Ausland aufhält, entfällt der EL-Anspruch für das gesamte Kalenderjahr. Die Ausrichtung der EL ist deshalb für das gesamte restliche Kalenderjahr einzustellen; bereits ausgerichtete EL sind zurückzufordern. Bei mehreren Auslandaufenthalten im selben Kalenderjahr werden die Auslandaufenthalte tageweise addiert. Bei einem Auslandaufenthalt über den Jahreswechsel werden nur die Tage des jeweiligen Ka-lenderjahres mitgerechnet. Die Tage der Ein- und Aus-reise gelten nicht als Auslandaufenthalt (vgl. die Beispiele in den Anhängen 3.1–3.3).
2.3.4 Einstellung der EL bei Auslandaufenthalten aus triftigen oder zwingenden Gründen
2340.01 Bei einem Auslandaufenthalt aus einem triftigen Grund wird die EL für maximal ein Jahr weiter ausgerichtet. Wenn der Auslandaufenthalt länger als zwölf Monate dauert, wird die Auszahlung der EL ab dem darauffolgen-den Kalendermonat eingestellt. Die EL wird ab dem Ka-lendermonat wieder ausgerichtet, in dem die Person in die Schweiz zurückkehrt. Vorbehalten sind die Fälle nach Rz 2310.02.
2340.02 Als triftige Gründe kommen nur berufliche Zwecke oder eine Ausbildung in Frage, nicht aber ein Aufenthalt zu Ferien- oder Besuchszwecken.
2340.03 Bei einem Auslandaufenthalt aus einem zwingenden Grund wird die EL solange weiter ausgerichtet, wie der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz verbleibt.
2340.04 Als zwingende Gründe kommen nur gesundheitliche Gründe der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Per-sonen (z.B. Transportunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall) und andere Formen höherer Gewalt in Frage, wel-che eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichen
Freundliche Grüsse
Sibylle Niedermann / Sachbearbeiterin SVA SG
Zitatende
am 09.03.2012 habe ich von Frau Frischknecht, Gruppenleiterin EL / SVA SG auf die gleichen Fragen folgende Antwort erhalten:
Zitat:
Guten Tag Herr ...
Wir haben Ihr E-Mail vom 8. März 2012 erhalten.
Wir nehmen wir wie folgt Stellung zur Ihren Beispielen:
Die EL wird monatlich im Voraus ausgerichtet. Wenn jemand auswandert besteht der Anspruch bis zum Abmeldemonat, d.h. wird fordern nicht den ausbezahlten Betrag ab Januar zurück. Sofern nun jemdan entschliesst im Juni auszuwandert, wird die EL bis und mit Juni ausgerichtet und ab Juli eingestellt.
D.h. bei einem definitven Verlassen der Schweiz wird die EL ab Folgemonat eingestellt und muss nicht zurückbezahlt werden.
Freundliche Grüsse
Claudia Frischknecht
Gruppenleiterin Ergänzungsleistungen / SVA SG
Zitatende
Ebenfalls am 09.03.201 habe ich von Hr. Casaulta, Leiter Recht und Regress, SVA SG folgende Antwort erhalten:
Zitat
Guten Tag Herr ...
Ich habe festgestellt, dass die EL-Durchführungsstelle Ihre Fragen bereits beantwortet hat (Frau Niedermann und Frau Frischknecht). Mit Frau Niedermann haben Sie zudem ein ausführliches Gespräch geführt.
Dem habe ich nichts mehr beizufügen.
Ich bitte um Verständnis, dass ich Ihre abstrakten Fallbeispiele unter diesen Umständen nicht noch einzeln kommentiere.
>Freundliche Grüsse
>
Gion Pieder Casaulta
Leiter Recht und Regress / SVA SG
Zitatende
Am 12.03.2012 habe ich geantwortet:
Zitat
Sehr geehrter Herr Casaulta,
besten Dank für Ihr e-Mail vom 09.03.2012
Ich habe dem grundsätzlich auch nichts mehr beizufügen, ausser:
- dass ich mich an den Rechtsdienst gewandt habe, weil mir dies Frau Niedermann anlässlich meines Besuches in St. Gallen empfohlen hat, um verbindliche Auskunft zu erhalten.
- dass ich die von Ihnen genannten Auskünfte von Frau Niedermann und Frau Frischknecht schriftlich erhalten habe, und dass diese leider widersprüchlich sind.
Bis jetzt habe ich immer geglaubt, dass es bei Rechtsunsicherheiten am sinnvollsten ist, sich direkt bei einem zuständigen Rechtsdienst zu erkundigen.
Nun, das habe ich gemacht, und bin (fast ) gleich schlau wie vorher !
Da dieses Thema auch in Seniorenforen diskutiert wird, wende ich mich nun an den Beobachter, (unter Hinweis auf meine Anfragen an die SVA SG ) und erhoffe mir verbindliche Antworten auf meine Fragen, zu den wie Sie sie nennen " abstrakten" Fallbeispielen.
Ich danke Ihnen für Ihre bisherigen Bemühungen.
Mit freundlichen Grüssen
Zitatende
Nun, ALLES klar ???
Wie es weiter geht gleich nachfolgend ! Soviel vorweg, es meldet sich ein Neuer von der SVA SG !!!
Bis bald
SAM
Gute Arbeit, danke!dass
Gute Arbeit, danke!
dass heisst, man soll am besten nach dem 31 Juni auswandern? Ich selber habe mein Ticket gekauft, wandere am 27 Juli nach Thailand aus. Ich war bis 27 Januar dort, dass heisst, dass ich je nach Rechnungsart, genau 6 Monaten minus 2 Tage für's Reisen in's Ausland verbracht haben! Aber das Gedanken, dass ich event. mit Rechnungen für Krankenkassepremium, Bilag, medizinische Leistungen, unerwartet konfrontiert werden könnte macht mich sauer. Ich lebe nicht im Luxus und versuche eine anständiges Leben zu führen.
Man darf aber nicht vergessen, dass Auslandschweizer, die sich in einer Notlage befinden repatriiert werden und ab dem ersten Tag wieder EL berechtigt sind, sowie berechtigt, medizinische Behandlungen zu erhalten. Ich habe es überhaupt nicht vor, die Schweizerische EL auf dieser Art auszunützen, sage bloss, dies soll man nicht ausser Acht lassen.
(Bearbeitet) Zwei Tage später bin ich auf ganz schlechten Gedanken gekommen: wenn die Behörden stur auf ihrem Kalenderjahr-modus festhalten, was haltet mich davon ab, jedes Jahr am 1 Oktober zurück in die Schweiz zu kommen, mich von EL und Co unterhalten lassen, um dann am 31 März des folgenden Jahres wieder ins Ausland zurück zu kehren? Seitdem ich mit den EL zu tun habe habe ich den Eindruck von einem überaltertes, total inflexibles Struktur gewonnen. Es wurde mir gesagt, sie bezahlen zB Fr.400/ Jahr für die Heizungskosten. Dr Chämifeger kostet Fr. 350.- / Jahr, Holz Fr.230., Öl Fr.600.-, Strom weiss ich nicht...
"Hörensagen" ist problematisch ...
Hallo cooked,
Du schreibst:
Seitdem ich mit den EL zu tun habe habe ich den Eindruck von einem überaltertes, total inflexibles Struktur gewonnen. Es wurde mir gesagt, sie bezahlen zB Fr.400/ Jahr für die Heizungskosten. Dr Chämifeger kostet Fr. 350.- / Jahr, Holz Fr.230., Öl Fr.600.-, Strom weiss ich nicht...
Ich sage dazu:
Vom "Hörensagen lernt man lügen !
Sag mal cooked:
Wer hat Dir denn das gesagt wegen den o.g. Kosten ?
Ein Privater, oder ein Amt ?
Gruss
SAM
wurde mir vom Amt gesagt,
wurde mir vom Amt gesagt, Kanton Jura.
Ich sitze nicht an einem Barhocker den ganzen Tag um Auskünfte zu sammeln, bin auch nicht aggressiv und wurde nie das Wort lügen in einem Forum gebrauchen, auch wenn es nicht direkt an mich gerichtet ist.
Sag mal Sam: hast du etwas positives zu vermitteln oder willst du mich bloss ärgern?
Etwas Positives ...
Hallo cooked,
Ich verstehe Deine Reaktion absolut nicht, und beantworte Deine Frage mit:.
Ja, ich wollte Dir und allen andern nur etwas Positives übermitteln !
Mit dem Sprichwort: "Vom Hörensagen lernt man lügen" wollte ich nur darauf hinweisen, dass es wichtig ist, sich bei offiziellen Stellen, und möglichst schriftlich, zu erkundigen, wenn man Fragen hat, und nicht, wie es allzuviele tun, bei Kollegen. ( Das heisst nicht, dass ich Dir unterstelle, dass Du das tust )
Selbst bei "Ämtern" ist es bekanntlich ratsam schriftliche Auskünfte zu verlangen, statt sich mit mündlichen Aussagen zu begnügen !
Ich denke, der vorliegende "Fall" spricht für meinen Rat.
SAM
Fortsetzung: Kontakt mit SVA SG
Wie angekündigt, hat sich ein weiterer Herr der SVA SG zu diesem Thema gemeldet.
Am 13.03.2012 habe ich nämlich eine Antwort von Hr. Scherrer, Leiter Ergänzungsleistungen, bekommen,
Zitat
Guten Tag Herr ...
Ich habe von unten stehenden Mailverkehr Kenntnis erhalten.
Es ist mir ein Anliegen, Ihre Fragestellungen zu Ihrer Zufriedenheit und ohne allfällige Widersprüche zu beantworten. Ich bin überzeugt, dass dies am besten in einem Gespräch mit Block und Bleistift möglich ist.
Gerne lade ich Sie deshalb zu einer Besprechung bei der SVA St.Gallen ein. Folgende Terminvorschläge:
- 19. März 2012, 10.30 Uhr
- 19. März 2012, 13.30 Uhr
- 20. März 2012, 13.30 Uhr
- 22. März 2012, 10.30 Uhr
Bitte teilen Sie mir mit, welcher Termin Ihnen zusagt.
Freundliche Grüsse.
Ralph Scherrer
Leiter Ergänzungsleistungen
SVA St.Gallen
Zitatende
Am 13.03.2012 habe ich Hr. Scherrer geantwortet:
Zitat
Sehr geehrter Herr Scherrer,
besten Dank für Ihr e-Mail von heute Morgen.
Einleitend schreiben Sie:
Es ist mir ein Anliegen, Ihre Fragestellungen zu Ihrer Zufriedenheit und ohne allfällige Widersprüche zu beantworten. Ich bin überzeugt, dass dies am besten in einem Gespräch mit Block und Bleistift möglich ist.
Dazu sage ich Ihnen:
Ich bin überzeugt, dass nur der schriftliche Weg verbindlich, und somit bezüglich Rechtssicherheit der beste Weg sein kann.
Meine Meinungen und Fragen zu Ihrem Vorschlag für ein weiteres Gespräch in St. Gallen, lauteten deshalb:
1. Ein Gespräch bei der SVA SG habe ich bereits geführt. Warum habe ich keine verbindlichen, resp. widersprüchliche Antworten erhalten ?
2. Da die von Frau Niedermann, Sachbearbeiterin EL, und Frau Frischknecht, Gruppenleiterin EL, erhaltenen schriftlichen Aussagen widersprüchlich waren, entstand für mich eine Rechtsunsicherheit, und ich konnte die Aussagen somit nicht als verbindlich entgegennehmen. Deshalb habe ich mich ( auf Empfehlung von Frau Niedermann, anlässlich meines Gespräches mit ihr, in St. Gallen ) direkt an den Rechtsdienst gewandt, in der Annahme, schriftliche,verbindliche Antworten zu erhalten, so wie ich es verlangt habe.
3. Was ich seitens des Rechtsdienstes erhalten habe, kennen Sie aufgrund des e-Mail-Verkehrs. Warum hat mir der Rechtsdienst keine verbindlichen Antworten geliefert ?
4. Es ist für mich absolut nicht nachvollziehbar und unakzeptabel, dass ich von einer öffentlichen Institution derart "ungenau und vorallem widersprüchlich beraten" werde.
5. Sie glauben ja wohl nicht ernsthaft, dass ich nun in einem weiteren Gespräch eine 4. Antwort ( eine mündliche ) anstrebe.
Falls Sie mir jedoch für meinen letzten Besuch und einen allfällig nächsten eine angemessene Spesenentschädigung ausrichten, bin ich gerne bereit, mit Ihnen ein Gespräch, mit Block, und Bleistift zu führen, wenn die gegenseitigen Aussagen auch gegenseitig unterzeichnet werden.
Ich gebe Ihnen gerne aus erster Hand Auskunft darüber, was AHV-Rentner bewegt, und in wasfür Angelegenheiten mehr Transparenz, und Übereinstimmung in amtlichen Aussagen, geschaffen werden sollte !
6. Ich wiederhole mich: Sie schreiben: Es ist mir ein Anliegen, Ihre Fragestellungen zu Ihrer Zufriedenheit und ohne allfällige Widersprüche zu beantworten.
Also, lassen Sie diesem Versprechen Taten folgen, und beantworten Sie mir die schriftlich eingereichten Fragen zu meiner Zufriedenheit, - das heisst, schriftlich, verbindlich, und ohne Widersprüche -.
7. Es ist für mich absolut bedenklich, wenn ein Rentner, der sich die Mühe macht, schriftliche Fragen an den Rechtsdienst zu senden, derart ( inzwischen bereits von 4 Personen ) "hin und her beraten" wird. Es scheint mir, dass es bei der SVA SG "System hat" Rentner unverbindlich zu beraten, um im Falle eines echten Rechtsstreites die Varianten der Person 1, 2, 3, oder 4 heranzuziehen, und den Rentner derart zu verunsichern, resp. "auszumanöverieren.
8. Die unterschiedlichen Antworten von Frau Niedermann und Frau Frischknecht lassen erahnen, dass es zur Glückssache werden kann, ob EL zurückbezahlt werden müssen oder nicht, je nach dem, von wem ein Rentner "betreut" wird !!!
9. Wie ich bereits im e-Mail vom 12.03.2012 an den Rechtsdienst, z.Hd. Hr. Casaulta, erwähnt habe, wird dieses Thema auch in einem Seniorenforum diskutiert. Auch deshalb ist es unerlässlich, dass Sie oder der Rechtsdienst auf meine klaren Fragen, klare Antworten geben.
Auch Rentner haben ein Anrecht darauf, seitens öffentlicher Institutionen korrekt behandelt und verbindlich
beraten zu werden. Dies ganz besonders, weil AHV und EL ein rechtlicher Anspruch zum sozialen Fundament unseres Staates bilden, wie es in der Broschüre ( 5.01, Stand Januar 2011 ) der AHV/IV, betr. EL heisst.
Mit freundlichen Grüssen
Zitatende
Die Antwort von Hr. Scherrer, Leiter Ergänzungsleistungen lautete dann:
Zitat:
Guten Tag Herr ......
Ich danke Ihnen für Ihr Email. Ich bedauere, dass Sie auf das Angebot einer persönlichen Besprechung nicht eingehen.
Die vermeintlich widersprüchlichen Auskünfte, die Sie erhalten haben, liegen in der Natur der Sache. Das EL-Geschäft ist komplex und Ansprüche sowie Rückforderungen sind von vielen Faktoren abhängig und können deshalb im Einzelfall unterschiedlich sein. Die Prüfung unserer Auskünfte ergibt, dass Sie weder richtig noch falsch sind. Es kommt ganz einfach darauf an, wie man ihre Fällebeispiele beurteilt hat. Ich kann und werde Ihnen deshalb auf diesem Weg nicht zu konstruierten Fallbeispielen, bei welchen nicht sämtliche Informationen vorliegen, eine verbindliche Antwort erteilen. Für eine konkrete und verbindliche Auskunft benötige ich die Angabe der Versicherten-Nummer und die konkrete Situation hinsichtlich eines Wegzugs ins Ausland (Zeitpunkt des Wegzugs nach?, Ist es ein endgültiger Wegzug oder ist es ein Zweitwohnsitz? Wie lange bleibt die EL-berechtigte Person voraussichtlich im Ausland?). Sie können mir eine entsprechende, auf den Fall bezogene Anfrage per Post zustellen.
Nach wie vor stehe ich Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung, in welchem wir ihre verschiedenen Fallbeispiele besprechen können.
Freundliche Grüsse.
Ralph Scherrer Leiter Ergänzungsleistungen
Zitatende
Meine Antwort vom 14.03.2012 lautete
Zitat
Sehr geehrter Herr Scherrer,
besten Dank für Ihre Antwort auf mein e-Mail vom 13.03.2012.
Ich verstehe einerseits Ihre Antwort, dass zur endgültigen Beurteilung gewisse Informationen fehlen.
Anderseits denke ich, dass für Sie auch die Möglichkeit bestanden hätte, die Antworten aufgrund von bestimmten,
ergänzenden Annahmen zu basieren, genauso wie ich es bei den Fallbeispielen gemacht habe.
Was allerdings meine Versicherten Nr. für die Beantwortung von "Fallbeispielen" ( also nicht meiner persönlichen Situation ) zu tun haben soll, ist mir nicht klar !
Mein Facit lautet deshalb:
Ich rate jedem EL-Bezüger, bei Fragen im Zusammenhang mit EL und Auslandaufenthalt,sich direkt,
evtl. mündlich und/oder schriftlich, an die kantonale AHV-Institution zu wenden, denn das Thema ist sehr komplex , und individuell,... sodass gilt:
Me muess halt rede mitenand !
In diesem Sinne, viel Glück für ALLE.
Mit freundlichen Grüssen
Zitatende
Da ich geschrieben habe: "Me muess halt rede mitenand" , und da ich kein "Sprücheklopfer" bin, habe ich dieser Aussage auch Taten folgen lassen !
Ich habe nun mit Hr. Scherrer, Leiter Ergänzungsleistungen, einen Besprechungstermin für den 19.03.2012 vereinbart. Ich werde mit "Block und Bleistift" hin gehen, und hoffe auf ein interessantes Gespräch, und soweit möglich, auf verbindliche Auskünfte.
Ich werde in Kurzform darüber berichten.
Bis bald
SAM