Abredeversicherung: Arbeitnehmende, die ihre Stelle verlieren und deshalb nicht mehr der obligatorischen Unfallversicherung angehören, können den Versicherungsschutz für weitere sechs Monate ausdehnen.
AHV-Lohn: Gestützt auf den AHV-Lohn werden die Beiträge berechnet, die der Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV und der Invalidenversicherung IV geschuldet sind. Zum AHV-Lohn gehören neben dem monatlichen Bruttolohn insbesondere auch Dienstaltersgeschenke, 13. Monatslohn, Überstundenentschädigungen, Schichtzulagen, als Spesen deklarierte Pauschalbeträge, die unabhängig von Geschäftsauslagen bezahlt werden.
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV): Die AHV ist eine obligatorische Volksversicherung, die in erster Linie Renten im Pensionsalter ausrichtet. Zusätzlich ist sie eine Hinterlassenenversicherung und richtet Waisen-, Witwen- und Witwerrenten aus.
Altersgutschriften: Für die Leistungen gemäss BVG muss jedes Jahr ein Prozentsatz des versicherten Lohnes als Altersgutschrift gutgeschrieben werden. Der Satz beginnt bei 7 Prozent und steigt mit zunehmendem Alter bis auf 18 Prozent.
Anerkannte Ausgaben: Diese dürfen für die Berechnung von Ergänzungsleistungen vom anrechenbaren Einkommen abgezogen werden. Dazu gehören neben dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf unter anderem die Durchschnittsprämie für die Krankenpflege-Grundversicherung, bezahlte Alimente, die Bruttomiete (begrenzt) bzw. Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten.
Anrechenbares Einkommen: Von diesem Einkommen werden bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen die anerkannten Ausgaben abgezogen. Als Einkommen angerechnet werden unter anderem Rentenzahlungen, Taggelder von Versicherungen, Alimente, noch erzieltes Erwerbseinkommen (teilweise), Vermögenserträge und auch ein Teil des noch vorhandenen Vermögens.
Arbeitslosenversicherung: Die Arbeitslosenversicherung richtet nach dem Verlust der Arbeitsstelle für eine beschränkte Dauer Taggelder aus, sofern eine Person vermittlungsfähig ist. Dies ist wichtig für die Zeit, bis die IV über die Invalidität entschieden hat.
Arbeitsunfähigkeit: Die Arbeitsunfähigkeit umschreibt die Einbusse der Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Erwerbsunfähigkeit).
Ausgleichskasse: Die AHV-Ausgleichskassen sind - neben den kantonalen IV-Stellen - auch zuständig für die IV: Sie setzen die Beiträge und Renten fest und führen die individuellen Konten der Versicherten. Die Nummern der Ausgleichskassen, bei denen individuelle Konten bestehen, sind auf dem AHV-Ausweis aufgeführt.
Ausländer: Grundsätzlich unterscheiden die Sozialversicherungen in der Schweiz nicht danach, ob jemand eine ausländische oder die schweizerische Staatsangehörigkeit hat. Ausnahmen gibt es vor allem bei den Ergänzungsleistungen. Die Leistungen werden grundsätzlich auch ausbezahlt, wenn eine invalid gewordene Person ins Heimatland zurückkehrt. Vor allem im Zusammenhang mit den Leistungen der IV sind Staatsverträge wichtig.
Beitragslücke: Leistet jemand, beispielsweise wegen eines Auslandaufenthalts oder weil die Nichterwerbstätigenbeiträge vergessen gingen, in einem oder mehreren Jahren keine Beiträge an die AHV / IV, entsteht eine Beitragslücke. Dadurch reduziert sich, wenn die fehlenden Beträge nicht innert fünf Jahren nachgezahlt werden, die IV-Rente.
Berufliche Massnahmen: Unter diesem Begriff finanziert die IV Ausbildungen oder Umschulungen, spricht Kapitalhilfen zu und vermittelt Arbeit.
Berufliche Vorsorge: In der 2. Säule sind nur erwerbstätige Personen mit einem festgesetzten Mindestlohn versichert (Koordinationsabzug). Die Versicherung ist geregelt im BVG und in den Reglementen der Pensionskassen. Sie richtet Leistungen aus im Pensionsalter, im Invaliditätsfall sowie an die Hinterlassenen im Todesfall.
Beschwerde: Einspracheentscheide (Einsprache) können innert 30 Tagen mit einer Beschwerde beim zuständigen kantonalen Sozialversicherungsgericht angefochten werden.
Betätigungsvergleich: Bei nicht erwerbstätigen Hausmännern und Hausfrauen wird der Invaliditätsgrad nicht durch einen Einkommensvergleich ermittelt, sondern durch den Vergleich der möglichen Tätigkeiten mit und ohne gesundheitliche Beeinträchtigung.
Betreuungsgutschrift: Für die Betreuung von nahen Verwandten im selben Haushalt kennt die AHV / IV neben den Erziehungsgutschriften auch Betreuungsgutschriften.
BVG: Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge BVG ist ein Rahmengesetz und schreibt den Pensionskassen nur die Mindestleistungen vor, das so genannte BVG-Minimum.
Case Management: Eine Person oder Stelle koordiniert die Bemühungen um die Rehabilitation von Menschen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Ziel, einen raschen Wiedereinstieg ins Berufsleben zu ermöglichen.
Drei-Säulen-Konzept: Dieses Konzept umfasst den Versicherungsschutz der AHV / IV, der beruflichen Vorsorge und der privaten Vorsorge.
Dreiviertelsrente: Die IV bezahlt bei einem Invaliditätsgrad zwischen 60 und 70 Prozent eine Dreiviertelsrente.
Dritte Säule: Sie betrifft das individuelle Sparen bzw. Absichern und ist aufgeteilt in die gebundene Selbstvorsorge 3a und die freie Selbstvorsorge 3 b.
Eidgenössisches Versicherungsgericht (EVG): Wer mit einem kantonalen Urteil über Streitigkeiten in der 1. oder 2. Säule nicht einverstanden ist, kann innert 30 Tagen beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben.
Eingliederung: Bei der IV gilt der ungeschriebene Grundsatz «Eingliederung vor Rente». Erst wenn durch berufliche Massnahmen eine Verbesserung der Integration im Erwerbsleben nicht möglich ist, kommt die Ausrichtung einer Rente in Frage.
Einsprache: Wer mit einer Verfügung nicht einverstanden ist, kann dagegen Einsprache erheben. Der Sachverhalt wird erneut geprüft und es wird ein Einspracheentscheid erlassen.
Ergänzungsleistungen (EL): Bezügerinnen und Bezüger einer IV- oder AHV-Rente, die in schlechten finanziellen Verhältnissen leben, haben einen Rechtsanspruch auf Zusatzzahlungen der EL. Die EL ergänzen die 1. Säule zur Deckung des Existenzbedarfs.
Erste Säule: Zur 1. Säule gehören die AHV und die IV. Sie soll eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs sicherstellen (Ergänzungsleistungen).
Erwerbsunfähigkeit: Massgebend für die Erwerbsunfähigkeit ist die Einbusse der Leistungsfähigkeit bezogen auf den gesamten Arbeitsmarkt (Arbeitsunfähigkeit).
Erwerbsunfähigkeitsrente: Mit einer Versicherungspolice der Säule 3 a oder 3 b kann eine Rente bei Erwerbsunfähigkeit versichert werden.
Erziehungsgutschrift: Für die Jahre der Kinderbetreuung - bis zum 16. Altersjahr des jüngsten Kindes - rechnet die AHV/IV den Eltern Erziehungsgutschriften an. Verheirateten Eltern wird je die halbe Gutschrift ins individuelle Konto eingetragen, allein erziehenden Eltern die ganze.
Freiwillige AHV / IV: Der freiwilligen AHV / IV beitreten können Schweizerinnen und Schweizer sowie Bürger von EU- und EFTA-Staaten, die ihren Wohnsitz ausserhalb der EU oder EFTA und der Schweiz haben.
Ganze Rente: Die IV bezahlt ab einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent eine ganze Rente.
Gemischte Methode: Die IV ermittelt den Invaliditätsgrad von: Personen, die nur teilzeitlich erwerbstätig waren und daneben den Haushalt besorgten, nach der gemischten Methode. Der Invaliditätsgrad in den beiden Arbeitsbereichen wird separat ermittelt; beide Resultate zusammengezählt ergeben den Gesamtinvaliditätsgrad.
Gutachten: Für die Beurteilung eines Gesundheitsschadens sind die Versicherungen auf fachkundige Hilfe angewiesen. Zu diesem Zweck geben sowohl die IV wie auch die Unfallversicherung Gutachten in Auftrag. Die Versicherten sind verpflichtet, sich solchen Gutachten zu stellen. Sie haben nicht nur eine Mitwirkungspflicht, sondern auch Mitwirkungsrechte. Sie können sich zum vorgesehenen Gutachter und zur Fragestellung äussern.
Halbe Rente: Die IV bezahlt bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 und 60 Prozent eine halbe Rente.
Hilflosenentschädigung: Die IV und die Unfallversicherung zahlen Rentnerinnen und Rentnern, die für die Bewältigung des Alltags besonders auf Dritthilfe angewiesen sind, eine Entschädigung, die nach der Schwere der Hilflosigkeit abgestuft ist.
Hilfsmittel: Die IV und in kleinerem Umfang auch die Unfallversicherung übernehmen Hilfsmittel, welche Rentnerinnen und Rentner für die Bewältigung des Alltags benötigen: Hörgeräte, Rollstühle, Sprechhilfegeräte etc.
Informationsrecht: Im Rahmen der beruflichen Vorsorge haben die Versicherten das Recht auf umfassende Information sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch die Pensionskasse.
Integritätsentschädigung: Die Unfallversicherung bezahlt eine einmalige Geldsumme für die medizinisch-theoretisch erlittene Schädigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit.
Invalideneinkommen: Das ist das mutmassliche Einkommen, das eine versicherte Person trotz Gesundheitsschaden in einer zumutbaren Tätigkeit noch erzielen könnte (Valideneinkommen).
Invalidenversicherung (IV): Dieser Teil der 1. Säule erbringt bei Invalidität Leistungen: Renten, Hilfsmittel, Massnahmen zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben, Taggelder.
Invalidität: Invalid ist, wer als Folge eines Gesundheitsschadens voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist.
Invaliditätsfremde Gründe: Die IV steht nur für Beeinträchtigungen ein, die mit dem Gesundheitsschaden in Zusammenhang stehen. Invaliditätsfremde Gründe wie das Alter, eine mangelnde Ausbildung, Verständigungsschwierigkeiten etc. werden für die Bemessung der Invalidität nicht berücksichtigt.
Invaliditätsgrad: Die Differenz zwischen dem Valideneinkommen und dem Invalideneinkommen ergibt, in Prozent umgerechnet, den Invaliditätsgrad. Je nach Höhe des Invaliditätsgrads zahlt die IV eine ganze Rente, eine Dreiviertels-, eine halbe oder eine Viertelsrente.
Invaliditätskapital: Dies ist eine im Voraus vereinbarte Summe, die im Invaliditätsfall ausgezahlt wird. Invaliditätskapitalien können sowohl über die Kranken-Zusatzversicherung als auch in einer Risikoversicherung der 3. Säule abgeschlossen werden.
IV-Stelle: Die kantonalen IV-Stellen sind die zentralen Ansprechpartner für alle Fragen zur Invalidenversicherung. Sie nehmen Anmeldungen entgegen, klären Ansprüche ab und entscheiden über die Leistungsgesuche. Zudem sind sie verpflichtet, die Versicherten zu beraten.
Kausalzusammenhang: Die Unfallversicherung übernimmt nur Folgen von Gesundheitsschädigungen, die in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stehen. Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn die gesundheitliche Einschränkung aus medizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise auf den Unfall zurückzuführen ist. Der adäquate Kausalzusammenhang wird bejaht, wenn diese Gesundheitsschädigung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung dem Unfall zugeordnet werden kann. Dies wird durch die Versicherer und die Gerichte beurteilt und hängt unter anderem davon ab, wie schwer der Unfall und seine Auswirkungen
Klage: Pensionskassen können keine Verfügungen erlassen. Wer mit einem Entscheid der Vorsorgeeinrichtung nicht einverstanden ist, kann beim zuständigen Gericht Klage erheben. Zuständig ist in der Regel ein kantonales Versicherungsgericht.
Koordination: Wenn verschiedene Versicherungen für verschiedene oder gleiche Risiken Leistungen erbringen, müssen diese koordiniert werden. Dabei wird bestimmt, welche Versicherung ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang Leistungen zu erbringen hat. Insbesondere geht es darum, eine Überentschädigung zu verhindern.
Koordinationsbetrag: Im BVG - Obligatorium wird vom AHV-Lohn ein Koordinationsabzug vorgenommen; 2004 beträgt der Abzug 25320 Franken, ab 2005 noch 22 155 Franken. Versichert ist nur das Einkommen zwischen dem Koordinationsabzug und der Obergrenze von 75960 Franken. Ist jemand zu mindestens 50 Prozent invalid, wird dieser Koordinationsbetrag um die Hälfte gekürzt.
Koordinierter Lohn: versicherter Lohn
Krankentaggeld: Das Krankentaggeld deckt den Lohnausfall ab für die Zeit, in der (noch) keine Invaliditätsleistungen ausgerichtet werden. Viele Arbeitnehmende sind über ihren Arbeitgeber einer Kollektivkrankentaggeldversicherung angeschlossen. Bei Verlust der Arbeitsstelle haben sie das Recht, in die Einzelversicherung überzutreten.
Krankenversicherung: Die Krankenversicherung bezahlt die Heilungskosten, die als Folge einer Krankheit entstehen. Der obligatorischen Grundversicherung sind alle in der Schweiz wohnenden und / oder arbeitenden Personen unterstellt. Im Rahmen der Zusatzversicherung können weitere Leistungen abgedeckt werden, beispielsweise auch ein Krankentaggeld oder ein Invaliditätskapital.
Nachdeckung: Der Schutz der obligatorischen Unfallversicherung, die über den Arbeitgeber abgeschlossen wurde, dauert 30 Tage über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus an. Dasselbe gilt für die Abdeckung des Invaliditäts- und Todesfallrisikos durch die Pensionskasse.
Obligatorische Leistungen: Das sind die Mindestleistungen, die jede Pensionskasse gestützt auf das BVG berechnen und ausrichten muss.
Pensionskassen: Die Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen führen die berufliche Vorsorge durch. Da das BVG nur die Minimalanforderungen festlegt, sind die Pensionskassen darüber hinaus frei, wie sie die Versicherung gestalten. Die Leistungen und Bedingungen sind deshalb von Vorsorgeeinrichtung zu Vorsorgeeinrichtung unterschiedlich.
Plafonierung: Ehepaare erhalten von der IV zusammen höchstens 150 Prozent einer Einzelrente, unabhängig davon, wie hoch die individuellen Renten von Mann und Frau ausfallen würden.
Prämienbefreiung: In der 2. Säule wird das Alterskonto von invaliden Versicherten weitergeführt, obschon die Prämien dafür je nach Invaliditätsgrad ganz oder teilweise nicht mehr bezahlt werden. Auch für eine Versicherungslösung der 3. Säule kann Prämienbefreiung vereinbart werden.
Private Vorsorge: Sie umfasst das freiwillige Sparen und die freiwillige Risikoversicherung in der 3. Säule.
Rechtliches Gehör: Bei den Abklärungen der staatlichen Behörden der Sozialversicherungen besteht ein Anspruch auf rechtliches Gehör. Versicherte können zu allem Stellung beziehen, was für den Entscheid wichtig ist, und haben ein Recht auf Einsicht in die Akten.
Rechtsmittelbelehrung: Verfügungen, Einspracheentscheide und Urteile müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, in der aufgeführt ist, bei welcher Stelle und innert welcher Frist man dagegen ein Rechtsmittel (beispielsweise Einsprache, Beschwerde) einreichen kann.
Rente: Leistungen der Sozialversicherung werden in der Regel als Rente in monatlich wiederkehrenden Beträgen ausbezahlt. Im Rahmen der 3. Säule kann stattdessen auch eine Kapitalauszahlung vereinbart werden.
Rentenumwandlungssatz: Der Rentenumwandlungssatz hat eine zentrale Bedeutung in der beruflichen Vorsorge; er wirkt sich direkt auf die Höhe der Renten aus. Dieser Umwandlungssatz stellt eine Prozentzahl dar, die angibt, wie das angesparte Alterskapital in die Rente «umgelegt» wird. Wenn der Rentenumwandlungssatz 6,8 Prozent beträgt und ein Kapital von 100000 Franken angespart wurde, ergibt sich eine Jahresrente von 6800 Franken. Bis Ende 2004 beträgt der Rentenumwandlungssatz noch 7,2 Prozent; ab 2005 wird er schrittweise auf 6,8 Prozent gesenkt.
Revision: Die Invalidenversicherung führt in regelmässigen Zeitabständen Revisionen der Renten durch und überprüft, ob alle Voraussetzungen dafür noch erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, wird die Rente angepasst. Auch Gesetze und Verordnungen können revidiert werden. Gegenwärtig wird die fünfte IVG-Revision diskutiert; die erste BVG-Revision tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Rückerstattung: Zu Unrecht bezogene Leistungen sind nachträglich zurückzuerstatten. Wurde die Leistung gutgläubig bezogen und würde das Zurückzahlen eine finanzielle Härte bedeuten, kann die Rückerstattung erlassen werden.
Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit: Darunter fallen die Streitigkeiten im Bereich der 1. und der 2. Säule, der Unfall- und der Krankengrundversicherung. Zuständig sind in der Regel die kantonalen Sozialversicherungsgerichte; ein Weiterzug an das Eidgenössische Versicherungsgericht ist möglich.
Splitting: Um die Aufgabenteilung während der Ehejahre zu berücksichtigen, werden die Einkommen, die Mann und Frau während der Ehe verdient haben, zusammengezählt und den beiden je zur Hälfte angerechnet.
Staatsverträge: In den Staatsverträgen, welche die Schweiz vor allem mit europäischen sowie einigen aussereuropäischen Ländern abgeschlossen hat, sind unter anderem auch sozialversicherungsrechtliche Fragen geregelt. Welches Land erhebt die Beiträge? Wohin werden die Leistungen ausgezahlt?
Taggeld: Während der Heilungsphase bis zur allfälligen Zusprechung einer Rente zahlt die Unfallversicherung für die bestehende Arbeitsunfähigkeit Taggelder aus. Die Invalidenversicherung zahlt während der Eingliederung ebenfalls Taggelder. 7 Krankentaggelder, die den Lohnausfall nach einer Erkrankung abdecken, lassen sich bei der Krankenkasse oder bei Versicherungsgesellschaften versichern. Überentschädigung: Viele Menschen sind für verschiedene Risiken über unterschiedliche Versicherungen mehrfach abgedeckt. Das kann dazu führen, dass im Versicherungsfall theoretisch insgesamt mehr Geld fliesst, als erforderlich ist, um den Schaden zu decken. Solche Überentschädigungen führen bei der Koordination der verschiedenen Leistungen häufig dazu, dass einzelne Versicherungen ihre Leistungen kürzen.
Überobligatorische Leistungen:Solche Leistungen einer Pensionskasse gehen über das vom BVG vorgeschriebene Minimum hinaus. Massgebend im überobligatorischen Bereich sind die Statuten und das Reglement der einzelnen Pensionskasse.
Umschulung: Dies ist die wichtigste berufliche Massnahme der IV. Sie wird gewährt, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen eine Lohneinbusse von mindestens 20 Prozent erleidet und wenn dank der Umschulung Aussicht auf Eingliederung in die Berufswelt besteht.
Unentgeltlicher Rechtsbeistand: Wenn jemand nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, um einen Anwalt bei zu ziehen, hat er oder sie allenfalls Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung. Dies allerdings nur, wenn der Prozessstandpunkt nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
Unfall: Ein Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Unfallversicherung: Die für unselbständig Erwerbstätige obligatorische Unfallversicherung (UV) übernimmt Heilbehandlungskosten und richtet Taggelder, Renten und Integritätsentschädigungen aus.
Untersuchungspflicht: Bei Auseinandersetzungen in der 1. Säule sind die Ausgleichskassen und IV-Stellen verpflichtet, die wichtigen Punkte von sich aus abzuklären. Die versicherten Personen haben aber eine Mitwirkungspflicht.
Valideneinkommen: Das ist das mutmassliche Einkommen, das eine invalide Person ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung erzielen könnte (Invalideneinkommen).
Verfügung: Zum Abschluss eines Verfahrens erlassen die staatlichen Behörden der 1. Säule eine Verfügung, in der die geschuldeten Leistungen oder die zu bezahlenden Beiträge festgelegt werden. Die Verfügung muss eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Versicherter Lohn: In der beruflichen Vorsorge werden die Beiträge aufgrund des versicherten Lohnes berechnet. Ausgangspunkt ist der AHV-Lohn. Davon wird der Koordinationsbetrag abgezogen, weshalb der versicherte Lohn regelmässig tiefer liegt als der AHV-Lohn. Löhne unter dem Koordinationsbetrag sind in der 2. Säule nicht obligatorisch versichert. Die Unfallversicherung geht für die Berechnung der Leistungen vom versicherten Lohn aus. Versichert ist der zuletzt verdiente AHV-Lohn bis zum Maximalbetrag 106800 Franken (Stand 2004).
Versicherungsausweis: Jede versicherte Person hat Anspruch auf einen Versicherungsausweis der Pensionskasse, der jedes Jahr neu ausgestellt wird und in dem alle relevanten Informationen zum Versicherungsverhältnis enthalten sind. Andere Bezeichnungen sind etwa Vorsorgeausweis, Leistungsausweis, Leistungsblatt oder persönlicher Ausweis.
Verzugszinsen: Wenn eine Sozialversicherung die Leistung mehr als zwölf Monate nach der Anmeldung zuspricht und mehr als 24 Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Leistung eigentlich hätte ausgerichtet werden müssen, sind Verzugszinsen geschuldet.
Viertelsrente: Die IV bezahlt bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 Prozent eine Viertelsrente.
Vorbehalt: Vorbehalte sind konkret umschriebene Risiken, für die eine Versicherung keine Leistungen erbringen wird. Während die Sozialversicherungen keine Vorbehalte anbringen dürfen, sind Privatversicherer in dieser Hinsicht frei und können im individuell ausgehandelten Versicherungsvertrag gesundheitliche Vorbehalte festhalten. Für die Pensionskassen gilt: Im Obligatoriumsbereich sind ebenfalls keine Vorbehalte möglich; im überobligatorischen Bereich können gesundheitliche Vorbehalte bis maximal fünf Jahre angebracht werden.
Wohnsitz: Als Wohnsitz gilt der Lebensmittelpunkt einer Person.
Zivilrechtliche Streitigkeit: Auseinandersetzungen in der 3. Säule und mit Privatversicherern gehören nicht zu den sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten, sondern werden vor Zivilgericht ausgetragen. Zuständig sind in der Regel die Bezirksgerichte. Das Verfahren und die Weiterzugsmöglichkeiten sind in den Kantonen unterschiedlich geregelt.
Zweite Säule: Die 2. Säule umfasst die berufliche Vorsorge und soll zusammen mit der 1. Säule die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Sie ist geregelt im BVG und in den Reglementen der Pensionskassen. Berechnung der Leistungen vom versicherten Lohn aus. Versichert ist der zuletzt verdiente AHV-Lohn bis zum Maximalbetrag 106800 Franken (Stand 2004).
Versicherungsausweis: Jede versicherte Person hat Anspruch auf einen Versicherungsausweis der Pensionskasse, der jedes Jahr neu ausgestellt wird und in dem alle relevanten Informationen zum Versicherungsverhältnis enthalten sind. Andere Bezeichnungen sind etwa Vorsorgeausweis, Leistungsausweis, Leistungsblatt oder persönlicher Ausweis.
Verzugszinsen: Wenn eine Sozialversicherung die Leistung mehr als zwölf Monate nach der Anmeldung zuspricht und mehr als 24 Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Leistung eigentlich hätte ausgerichtet werden müssen, sind Verzugszinsen geschuldet.
Viertelsrente: Die IV bezahlt bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 Prozent eine Viertelsrente.
Vorbehalt: Vorbehalte sind konkret umschriebene Risiken, für die eine Versicherung keine Leistungen erbringen wird. Während die Sozialversicherungen keine Vorbehalte anbringen dürfen, sind Privatversicherer in dieser Hinsicht frei und können im individuell ausgehandelten Versicherungsvertrag gesundheitliche Vorbehalte festhalten. Für die Pensionskassen gilt: Im Obligatoriumsbereich sind ebenfalls keine Vorbehalte möglich; im überobligatorischen Bereich können gesundheitliche Vorbehalte bis maximal fünf Jahre angebracht werden.
Wohnsitz: Als Wohnsitz gilt der Lebensmittelpunkt einer Person.
Zivilrechtliche Streitigkeit: Auseinandersetzungen in der 3. Säule und mit Privatversicherern gehören nicht zu den sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten, sondern werden vor Zivilgericht ausgetragen. Zuständig sind in der Regel die Bezirksgerichte. Das Verfahren und die Weiterzugsmöglichkeiten sind in den Kantonen unterschiedlich geregelt.
Zweite Säule: Die 2. Säule umfasst die berufliche Vorsorge und soll zusammen mit der 1. Säule die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Sie ist geregelt im BVG und in den Reglementen der Pensionskassen.