Grundsätzlich gehören alle Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn. Die beitragsrechtliche Behandlung von Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird jedoch neu geregelt: Sozialleistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können unter gewissen Umständen vom massgebenden Lohn ausgenommen werden. Dies betrifft freiwillige Leistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmende, die in der beruflichen Vorsorge nicht oder lückenhaft versichert sind, und Abgangsentschädigungen für Personen, die aus betrieblichen Gründen (Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und -restrukturierungen) entlassen werden.
Neuregelung der Arbeitgeberkontrollen
Für die Arbeitgeberkontrolle gelten neue Anforderungen. Künftig werden die Kontrollen nach einheitlichen Kriterien erfolgen, nur noch an Ort und Stelle durchgeführt werden und sich verstärkt am Risikoprofil des Arbeitgebers orientieren. Im Weiteren soll die Neuregelung auch eine präventive Wirkung zur Senkung des hohen Anteils der Beanstandungen haben.
Abzüge vom Einkommen Selbständigerwerbender
Selbstständigerwerbende können vom Roheinkommen nur diejenigen Geschäftsverluste in Abzug bringen, die im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden sind. Die vorliegende Änderung in der Verordnung schafft die rechtliche Grundlage für die Regelung, die seit der Einführung der Gegenwartsbemessung angewendet wird. Eine solche fehlte nach einem Urteil des Bundesgerichts von Ende 2006 bisher.