Ergänzungsleistungen (EL) sollen dort helfen, wo die AHV- oder IV-Rente
zusammen mit allfälligen weiteren Einnahmen nicht ausreicht, um die
minimalen Lebenskosten zu decken. Doch gibt es den Zustupf vom Staat
auch, wenn Erspartes vorhanden ist? Hier die Antworten auf die
häufigsten Fragen, die dem Beobachter-Beratungszentrum in diesem
Zusammenhang gestellt werden.
Stimmt es, dass ich Ergänzungsleistungen erst beantragen kann, wenn ich kein Vermögen (mehr) habe?
Nein. Trotz Vermögen kann durchaus ein Anspruch auf
Ergänzungsleistungen bestehen. Allerdings wird es in der EL-Berechnung
mitberücksichtigt. In groben Zügen geschieht dies so, dass ein Teil des
Vermögens nach Abzug eines Freibetrags als Einnahme angerechnet wird.
Man spricht dabei vom «Vermögensverzehr».
Kann man mich dazu zwingen, meine Liegenschaft oder andere Vermögenswerte zu verkaufen?
Faktisch ja. Denn das Vermögen wird bei der Festlegung der
Ergänzungsleistungen unabhängig davon angerechnet, ob es sich um
flüssige Mittel handelt oder nicht. Wenn wegen des vorhandenen
Vermögens keine oder nur eine geringere EL ausbezahlt wird, kann dies
durchaus zur Folge haben, dass man zum Beispiel das Haus verkaufen
muss, um den täglichen Lebensbedarf decken zu können.
Lässt sich durch eine Schenkung an die Nachkommen oder einen Erbvorbezug das Ersparte «in Sicherheit» bringen?
Nein. Das verschenkte Vermögen wird nämlich angerechnet, als ob es noch
vorhanden wäre. Im Fachjargon spricht man in solchen Fällen von
«Vermögensverzicht». Das kann zur Folge haben, dass trotz fehlendem
Vermögen kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht. Wenn es dann
knapp wird, bleibt oft nur der Weg zum Sozialamt.
Werden dann meine Verwandten zur Kasse gebeten?
Unter Umständen ja. Wenn Sozialhilfe beansprucht wird, klärt die
zuständige Behörde nämlich ab, ob nahe Verwandte (Kinder, Eltern,
Geschwister) durch das zuständige Gericht zur Unterstützung
verpflichtet werden können. Pech haben sie, wenn Dritte beschenkt
wurden: Nahe Verwandte sind nämlich auch dann unterstützungspflichtig,
wenn das verschenkte Vermögen nicht ihnen zufiel.
Schenkungen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, bleiben aber doch hoffentlich unberücksichtigt?
Nein, denn es gibt keine Verjährungsfrist für die Anrechnung von
verschenktem Vermögen. Allerdings wird dessen Betrag jährlich um 10’000
Franken reduziert. Beispiel: Wurden im Jahr 1998 100’000 Franken
verschenkt, werden per 1. Januar 2008 nur noch 10’000 Franken
angerechnet, per 1. Januar 2009 gar nichts mehr.
Müssen die Ergänzungsleistungen zurückbezahlt werden, wenn man
nachträglich zu Vermögen kommt, zum Beispiel durch eine Erbschaft?
Nein. Wer eine Erbschaft macht oder sonst zu Geld kommt, muss dies den
EL-Behörden aber sofort melden. Unter Umständen besteht für die Zukunft
nämlich kein Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen. Für kantonale
Zuschüsse und Beihilfen gelten in dieser Beziehung allerdings andere
Regeln.
Links zum Artikel:
Ergänzungsleistungs-Rechner bei www.pro-senectute.ch
Das Merkblatt zur «Verwandtenunterstützung» finden Sie auf HelpOnline
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