Die Geschäftsbedingungen werden einseitig von der Bank diktiert - die werte Kundschaft muss sie akzeptieren. Vor allem gegenüber langjährigen älteren Kundinnen und Kunden ist diese harsche Befehlsausgabe ein Affront. Besser könnte man das Ungleichgewicht zwischen Bank und Bankkunden nicht dokumentieren als mit diesen „AGB". Die Banken und Banker scheinen immer noch nicht realisiert zu haben, wer ihnen den Lohn (und die Boni) bezahlt.
Noch immer sind Männer Bankkunden
Zwar weist die Bank darauf hin, dass „sie zum besseren Verständnis in allen Formularen auf männlich-weibliche Doppelformen verzichtet", dennoch wirkt es äusserst befremdlich, wenn in allen Geschäftsbedingungen und Reglementen konsequent nur von Kunden und nie von Kundinnen die Rede ist. Frauen müssen sich da mit Recht diskriminiert fühlen.
Durchlöchertes Bankgeheimnis
In nicht weniger als fünf Punkten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grossbank wird das Bankgeheimnis stark relativiert. Die Anlegerzeitung „Finanz- und Wirtschaft" (FuW) nimmt an, dass andere Banken die gleichen Bestimmungen anwenden. Wenn sich Kunden an Medien wenden, rechtliche Schritte gegen die Bank einleiten oder auch mit Zahlungen gegenüber der Bank im Verzug sind, dann geht die Bank in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen davon aus, dass sie, um ihre Rechte zu wahren, vom Kunden automatisch vom Bankkundengeheimnis entbunden ist (früher musste die Bank in jedem Fall das Einverständnis des Kunden einholen). Besonders heikel erscheint der letzte Punkt, wonach das Bankgeheimnis aufgehoben ist, „soweit bei Transaktionen in ausländischen Wertpapieren oder Rechten die zur Anwendung gelangenden Bestimmungen eine Offenbarung erfordern". Abgesehen vom absolut unverständlichen Juristen-Kauderwelsch lädt die Bank, wie die FuW völlig zutreffend bemerkt, „ausländische Staaten förmlich zu Angriffen auf das Bankgeheimnis ein".
Den Schaden trägt immer der Kunde
Auffallend ist zudem, dass in den verschiedensten Fällen immer der Kunde, aber nie die Bank einen Schaden trägt. Das betrifft die Legitimationsprüfung, die mangelnde Handlungsfähigkeit des Kunden, die Übermittlungsfehler (siehe Kästchen unten) und die Folgen von verspäteten Beanstandungen. Die Einschränkung „sofern die Bank die geschäftsübliche Sorgfalt angewendet hat" hilft dem Kunden nicht weiter, denn er muss beweisen, dass die Bank diese Sorgfalt in einem konkreten Fall nicht beachtet hat - ein unmögliches Unterfangen.
Einseitige Änderungen jederzeit möglich
Zum Schluss, wenn der Kunde - wie ihm befohlen - die Geschäftsbedingungen sorgfältig durchgelesen hat, wird ihm noch eröffnet, dass sie jederzeit einseitig abgeändert werden können und ihm dies schriftlich oder in anderer geeigneter Form mitgeteilt wird. Auf die Idee, den Kunden zu fragen, ob er mit vorgeschlagenen Änderungen einverstanden ist (wie das sonst bei Verträgen üblich ist), kommt die Bank offensichtlich nicht. Der Grundsatz „Wer bezahlt befiehlt" wird im Verhältnis zwischen Bank und Kunde umgekehrt in „Wer bezahlt, gehorcht."
Konsumentenschutz: Kundschaft kann sich kaum wehren
Wir haben Sara Stalder, Geschäftsführerin der Stiftung für Konsumentenschutz SKS, gefragt, was der einzelne Kunde oder die einzelne Kundin tun kann, um sich gegen solche einseitige Geschäftsbedingungen zu wehren. Ihre Antwort: „In der Regel kann sich der Kunde oder die Kundin schlecht gegen solche AGB wehren. Es gibt lediglich eine Möglichkeit: Er oder sie kann die Vertragsbedingungen abändern und die angepassten Geschäftsbedingungen dem Anbieter unterbreiten. Nun hat aber der Anbieter wiederum die Möglichkeit, auf seinen ursprünglichen Vertragsbedingungen zu beharren oder die Abänderungen zu akzeptieren. Als Kunde oder Kundin hat man die Möglichkeit, weitere Anbieter anzugehen, ob diese eine Abänderung annehmen. Bei den Banken ist es aber leider so, dass die AGB überall gleich (schlecht) aussehen (also kundenunfreundlich sind) und deshalb faktisch keine Ausweichmöglichkeiten bestehen."
Konsumentenschutz kämpft für bessere AGB
Wir wollten von Sara Stalder auch wissen, ob die SKS bereit, bei den Banken ihren Einfluss zugunsten kundenfreundlicheren AGB geltend zu machen. Ihre Antwort:
„Dieser Missstand ist uns ein sehr wichtiges Anliegen. Wir setzen uns seit Jahren dafür ein, dass die AGB gerechter werden. Zurzeit ist es in der Schweiz möglich, Geschäftsbedingungen zu formulieren, die sehr zu Ungunsten der Konsumenten und Konsumentinnen gehalten sind. In der EU ist das nicht mehr möglich, da solche unfaire Vertragsbedingungen nichtig sind. Leider hat der Nationalrat in der vergangenen Herbstsession wiederum einen Vorstoss zur Verbesserung der AGB-Situation in der Schweiz abgelehnt. Wir kämpfen jetzt, dass bei der Revision des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unser Anliegen doch noch aufgenommen wird. Zudem fordern wir, dass die Kleinsparer einen Sitz haben in der Finanzmarktaufsicht, da auch dort wegweisende Regelungen verabschiedet werden und - aus unserer Sicht - die Anliegen der Kleinsparer zu wenig im Fokus sind."
Was der Ombudsmann der Schweizer Banken und die frühere EBK (jetzt FINMA) zu den AGB meinen, wie ein Jurist diese Bestimmungen beurteilt und weshalb die Banken in der Praxis manchmal Kulanz vor Recht walten lassen, lesen Sie im zweiten Beitrag in einer Woche.
Beispiel aus den AGB einer Grossbank:
Art. 4 Übermittlungsfehler
Den aus der Benützung von Post, Telefax, Telefon, Telex, E-Mail und anderen Übermittlungs- oder Transportarten entstehenden Schaden, wie z. B. aus Verlust, Verspätung, Missverständnissen, Verstümmelungen oder Doppelausfertigungen, trägt der Kunde, sofern die Bank die geschäftsübliche Sorgfalt angewendet hat.
Bilder
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Stiftung für Konsumentenschutz
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Es fehlt den Banken am Feingefühl für ihre gesellschaftliche Ver