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Mächtige Banken – ohnmächtige Kundschaft (2)

Mächtige Banken – ohnmächtige Kundschaft (2)

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Schweizer Banken sind einseitig und nicht kundenfreundlich, wir haben darüber berichtet. In diesem Beitrag kommen der Ombudsmann der Schweizer Banken, die Bankenaufsicht und ein Rechtsprofessor zu Wort.
 

Bild oben: aboutpixel.de  - Rainer Sturm

Schweizerischer Bankenombudsmann: Nicht zuständig 

„Gemäss dem für meine Arbeit massgeblichen Reglement ist es mir ausdrücklich verwehrt, mich zu Fragen der Geschäfts- und Tarifpolitik der Banken zu befassen, wozu zweifellos auch die Formulierung der allgemeinen Geschäftsbedingungen gehört", schreibt uns Hanspeter Häni, der Schweizerische Bankenombudsmann. Im Übrigen bestätigt er, was Sara Stalder von der Stiftung für Konsumentenschutz bereits im ersten Beitrag gesagt hat: Die Kundschaft ist gegenüber den einseitig diktierten AGB ziemlich machtlos. „Auch die Einflussmöglichkeiten des einzelnen Kunden sind entsprechend meinen Erfahrungen gering bis nicht vorhanden. Die Banken sind normalerweise - jedenfalls im Massengeschäft - nicht bereit, Vorbehalte einzelner Kunden gegenüber konkreten Bestimmungen der AGB zu akzeptieren", schreibt Hanspeter Häni wörtlich. Was klar ist: Bei konkreten Streitigkeiten zwischen Kunde und Bank, die auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zurückgehen, ist der Bankenombudsmann durchaus zuständig und darf sich auch zu den AGB äussern. Mindestens gegenüber der betroffenen Bank.

 

EBK: kein Handlungsbedarf, aber Wink mit dem Zaunpfahl 

Die Eidgenössische Bankenkommission EBK, wie die heutige FINMA (Finanzmarktaufsicht) früher hiess, äusserte sich in ihrem Jahresbericht 2006 zu den AGB der Banken und sah - damals wenigstens - keinen Handlungsbedarf, konnte sich aber einen kleinen Wink mit dem Zaunpfahl nicht verkneifen: „Die Bankenkommission begrüssst es, wenn die Banken ihre AGB und vorformulierten Standardverträge verstärkt als Teil ihrer Geschäftspolitik betrachten und diese kundenfreundlich, transparent und fair formulieren."  Die neuesten Exemplare von AGB der Banken zeigen allerdings, dass es bei diesem frommen Wunsch geblieben ist.  

 

Prof. Dr. JauchRechtsprofessor mit harscher Kritik an den Banken 

Ebenfalls 2006 äusserte sich Dr. iur. Peter Gauch, Ordentlicher Professor an der Universität Freiburg, in einem ausführlichen Aufsatz zu den Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Banken, und zwar äusserst kritisch. Der Aufsatz „Die Vertragshaftung der Banken und ihre AVB" erschien in Nr. 3/2006 der Zeitschrift „recht" (herausgegeben im Verlag Stämpfli AG, Bern). Nachstehend einige Rosinen aus diesem auch für Nichtjuristen durchaus verständlichen Artikel.

 

Eingeschränkte Vertragshaftung
zum Nachteil der Kundschaft
 

Was Prof. Dr. Gauch zunächst feststellte: Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) lauten bei allen Banken ungefähr gleich, und „sie schränken generell die Vertragshaftung zum Nachteil der Kunden erheblich ein." Vom Ausmass der Einschränkungen zeigte sich Prof. Dr. Jauch „überrascht". In der Folge ging der Autor auf die rechtlichen Möglichkeiten der Kunden, sich gegen solche Bestimmungen zu wehren, ein und stellte, wie auch schon der Konsumentenschutz und der Bankenombudsmann, etwas resignierend fest, dass die „vorformulierten Bankbedingungen meistens nicht verhandelbar sind".

 

Zeitschrift "recht"Schweizerischer Bankenplatz
in einem ungünstigen Licht
 

Der Schweizerische Bankenplatz, so Prof. Dr.  Peter Gauch, präsentiere sich mit den haftungseinschränkenden Bankbedingungen in einem generell ungünstigen Licht: „Die Vertragsbestimmungen sind keineswegs kundenfreundlich. Ausserdem vermitteln die Banken damit den Eindruck, dass sie selber nicht auf ihre eigene Sorgfalt und Zuverlässigkeit vertrauen, weshalb sie durch ihre Bankbedingungen versuchen, sich den Haftungsfolgen ihrer Fehler zulasten der Kunden in einem erheblichen Umfang zu entziehen."  Als Folgerung verlangt Prof. Gauch eine einlässliche Gesetzgebung zur Kontrolle der Allgemeinen Bankbedingungen wie das im Assekuranzbereich mit dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) schon längstens passiert ist. Der Autor verweist, wie es auch schon die Stiftung für Konsumenteschutz getan hat, auf entsprechende Regulierungen im Ausland und meint dann lakonisch: „In der Situation, wie sie sich heute noch darstellt, ist die Schweiz ein archaisches Eldorado unkontrollierter AVB." Das war 2006 - seither hat sich nichts geändert oder verbessert.

 

Kulanz = Gnadenakt 

Die Banken verweisen bei jeder Kritik an ihren AVB immer wieder darauf hin, dass sie in Einzelfällen nicht auf diesen Bestimmungen beharren, sondern Kulanz walten lassen. Kulanz ist allerdings nicht anderes als ein Gnadenakt, wie Professor Peter Gauch richtigerweise feststellt: „Statt die Kundschaft mit ausgewogen-gerechten Bankbedingungen zu versorgen, wird sie auf das Wohlwollen der Banken verwiesen." Dieses Wohlwollen hängt aber von verschiedenen Faktoren ab: Ein guter Kunde wird eher auf Kulanz zählen können, ausserdem können Drohungen mit der Beschreitung des Rechtsweges die Banken gnädig stimmen. Schliesslich kommt es sehr darauf an, ob der Bankkunde es allein mit der Bank aufnimmt oder ob er auf die Unterstützung von Kassensturz, Beobachter oder von Konsumentenorganisationen zählen kann.

 

Besondere Risiken bei Kreditkarten und im Online-Banking 

Nicht nur im allgemeinen Geschäftsverkehr zwischen Banken und Kundschaft sind die Vertragsbestimmungen einseitig, sondern auch in den Bereichen Online-Banking und Kreditkarten. Wenn ein Bankkunde im Online-Banking trotz aller Sorgfalt (aufdatierter Firewall) von einem Hacker „ausgenommen" wird oder wenn eine Kunde, der mit der Kreditkarte online bezahlt, einem Kreditkartenbetrüger zum Opfer fällt und in beiden Fällen die Bank jede Haftung ablehnt, dann wirds erstens ziemlich dramatisch und kann zweitens rasch ins grosse Geld gehen. Hier braucht es dringend Korrekturen zugunsten der Kundschaft durch ein Bankenvertrags-Gesetz.

 

Jacques Kohler - aboutpixel.deBild: aboutpixel.de - Jacques Kohler

 

Bankenbranche steht im eisigen Gegenwind  

Im Gegendsatz zu 2006 weht der Branche gegenwärtig wegen der Finanzkrise und den exorbitanten Boni ein eisiger Wind entgegen. Die Chancen, die Banken durch strengere Gesetze mehr an die Kandare zu nehmen - und dazu gehört auch ein Bankenvertrags-Gesetz, das ein Gleichgewicht zwischen Banken und Kundschaft garantiert -, stehen vielleicht noch nie so gut wie jetzt. Die Banken wären allerdings gut beraten, hier nicht einfach auf den Gesetzgeber zu warten, sondern von sich aus tätig zu werden. Eine Bank, die aus eigener Einsicht und aus eigenem Antrieb mit kundenfreundlichen Geschäftsbedingungen aufwartet, könnte sich dadurch erhebliche Wettbewerbsvorteile sichern.

 

 Wer nicht spurt, darf nicht eintreten

Eine Kundenunfreundlichkeit der besonderen Art pflegte die Raiffeisenbank Schweiz anfangs diesem Jahr: Wer den neu publizierten AGB im Online-Banking nicht ausdrücklich zustimmte, durfte gar nicht mehr auf sein Konto. Auf diese Praktiken wies der Schweizerische Beobachter hin: „Klingt nach einer Räuberpistole, ist aber bei Raiffeisen im Internet Realität. Seit 1. Januar zwingt sie ihre 600'000 Online-Banking-Kunden beim Einloggen, die seit Jahresanfang neu geltenden AGB per Mausklick zu akzeptieren."

 

 

Links 

Schweizerischer Bankenombudsmann  

Die Vertragshaftung der Banken und ihre AVB - Dr. iur. Peter Gauch (pdf-Datei)

„recht" - Verlag Stämpfli AG  (einzelne Artikel sind für Nicht-Abonnenten gebührenpflichtig)

 Artikel „Geld kriegt nur, wer spurt", erschienen im Schweizerischen Beobachter (2/2010)

Mächtige Banken - ohnmächtige Kundschaft (1)

  

Bilder:

aboutpixel.de - Rainer Sturm
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Universität Fribourg 

Verlag Stämpfli (Zeitschrift „recht")