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Die Geschlechterfrage

Das Thema ist seit Adam und Eva so unerschöpflich wie komplex. Doch was ist „Intersexualität“? Ein drittes Geschlecht? Und was sind die Konsequenzen?

Die Transgenderdebatte hat in den letzten Jahren vermehrt sensibilisiert und mehr Fragen als Antworten aufgeworfen. Was macht eine Frau zur Frau und einen Mann zum Mann? Wer sich keinem Geschlecht zuordnen kann, bezeichnet sich als intersexuell, weil die genetische Zuordnung nicht eindeutig ist, wenn Anomalien oder Deformationen eine medizinisch eindeutige Diagnose nicht zulassen.

Nun hat eine Klage beim Verfassungsgericht in Karlsruhe dazu geführt, dass im Geburtenregister neben „weiblich“ und „männlich“ der Eintrag eines dritten Geschlechts angeordnet werden soll. Eine Frau mit einer Chromosomenanalyse, die sie weder zur Frau noch zum Mann bestimmt,  vertrat den Anspruch, ihre geschlechtliche Identität mit „inter“ oder „divers“ zu umschreiben. Bis Ende 2018 soll nun eine Neuregelung umgesetzt werden, weil das Persönlichkeitsrecht diesen Anspruch erfordere und bei der Reduktion auf zwei Geschlechter eine Diskriminierung gegeben sei.

Gemäss NZZ betonte der deutsche Ethikrat in seiner Stellungnahme zur Intersexualität die Notwendigkeit der rechtlichen Anerkennung: „Im Unterschied zu Transgendern, die sich mit dem üblichen Geschlechtsbild von Mann und Frau in ihrer sexuellen Identität ungenügend beschrieben fühlen und ein anderes soziales Geschlecht («gender») beanspruchen, haben Intersexuelle ein anderes biologisches Geschlecht («sex»). Deshalb fühlen sich Intersexuelle nicht als Mann oder Frau, sondern bilden eine eigene Genderidentität.“

Uno-Organisationen schätzen, dass bis zu 1,7% der Weltbevölkerung als Intersexuelle geboren werden. In der Schweiz kursiert die Zahl von ca. 40’000 Transgender-Menschen, von denen sich jeder Fünfte weder eindeutig als Frau noch als Mann identifizieren kann. In Deutschland spricht man von weit über 100’000 Personen (die Dunkelziffer ist hoch), welche mit unklarem Geschlecht geboren werden. Zurzeit ist es laut NZZ weltweit nur in Australien, Malta, Malaysia, Nepal, Neuseeland, Südafrika und Indien möglich, in administrativen Dokumenten ein drittes Geschlecht anzugeben.

In der Schweiz gibt es jedoch noch keine gesetzliche Grundlage dazu. Die Bundesbehörden haben aber 2014 die Weisung erlassen, „wonach Einträge und Änderungen des Geschlechts von Intersexuellen im Geburtenregister nachträglich in vereinfachter Weise möglich sein sollen. 2015 haben zwei Uno-Ausschüsse die Praxis kosmetischer Genitaloperationen in der Schweiz sowie fehlende Unterstützungsangebote für Betroffene kritisiert. Sie empfehlen der Schweiz, den Zugang zum Rechtsschutz und Möglichkeiten der Wiedergutmachung zu verbessern.“

Was uns als Randproblem erscheint, ist für die direkt Betroffenen gravierend. Wenn Transgender marginalisiert werden und ihre geschlechtliche Identität nicht selber bestimmen können, führt das oft zu Depressionen und einer erhöhten Suizidgefährdung. Damit sind die rechtlichen Bestimmungen aber noch nicht geklärt, denn neue amtliche Dokumente sollen ja mehr Klarheit schaffen als Verwirrung stiften. Damit eine Klageflut bei Zivilgerichten vermieden werden kann, bereitet das Eidgenössische Justizdepartement (EJPD) derzeit eine Gesetzesänderung vor.

Was bei der ganzen Problematik etwas verstört, ist die oft schrill und marktschreierisch in die Öffentlichkeit getragene Genderdebatte, die von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen, bekannt als   LGBT-Aktivistinnen und -Aktivisten, wenig differenziert zur Schau getragen werden. Der Nachholbedarf an gesellschaftlicher und rechtlicher Anerkennung ist unbestritten, aber die ungestümen Subito-Forderungen sind nicht eben dazu angetan, legitime Forderungen von rein exhibitionistischen zu unterscheiden. Auch in der Leichtathletik wurden Diskussionen darüber befeuert, ob Transsexuelle im Frauensport die eklatanten Vorteile ihrer Konstitution nutzen dürfen oder nicht. Das Schimpfwort „Zwitter“ war bei den Athletinnen und in den Medien rasch zur Stelle. Integrität sollte eigentlich für alle gelten, für Mehrheiten wie für Minderheiten.

Die Gesetzeslücken sind erkannt, auch in der Schweiz, die Sensibiliät gegenüber Randgruppen ist am Wachsen, doch bei jeder Gratwanderung sollte das Augenmerk nicht nur der hehren Aussicht auf dem Berggipfel gelten, sondern auch den möglichen Fehltritten und dem Absturz.

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